– A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N ( A G B ) –

Stand 01.06.2026

1. Allgemeines

1.1 ROADJACK. MEDIA ist eine eingetragene Marke. Der Markeninhaber ist Tom Meyer. Alle von Tom Meyer bzw. ROADJACK.

MEDIA realisierten Medien-, Film- und Videoproduktionen stellen urheberrechtlich geschützte Werke dar. Die hieraus

entstehenden Rechte verbleiben beim jeweiligen Urheber bzw. Rechteinhaber.

1.2 Tom Meyer (nachfolgenden: Auftragnehmer) realisiert kreative audiovisuelle Werke (nachfolgend: Produktion) für B2B/

Unternehmen und B2C/Privatpersonen (nachfolgend: Auftraggeber/Kunde).

2. Anwendungsbereich

2.1 Jede Beauftragung von Tom Meyer durch einen Auftragnehmer zur Produktion einer audiovisuellen Produktion unterliegt

diesen branchenspezifischen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vorbehalten bleiben individuelle schriftliche

Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer.

2.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und sind nur dann wirksam, wenn

sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

3. Auftragserteilung und Mitwirkungspflicht

3.1 Der Auftragnehmer unterbreitet dem Kunden ein individuelles Angebot mit Kostenvoranschlag. Das Angebot verliert seine

Gültigkeit zwei Wochen nach Zustellung an den Kunden. Die Annahme des Angebots durch den Kunden entspricht einer

Auftragserteilung und erfolgt schriftlich.

3.2 Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass:

• die gesamte Produktion in keiner Weise die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt

• er über alle notwendigen Genehmigungen und Drehbewilligungen im Zusammenhang mit der Durchführung und

Fertigstellung der Produktion verfügt

• bei Bereitstellung von Bild- und Tonmaterial an den Kunden kein Immaterialgüterrecht Dritter verletzt werden

3.3 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Daten,

Ansprechpartner, Freigaben, Logos, Texte sowie sonstige Materialien rechtzeitig zur Verfügung und stellt sicher, dass sämtliche

vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte und Medien (insbesondere Bild-, Ton-, Text- und Markenmaterialien) frei von

Rechten Dritter sind oder der Kunde über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

3.4 Verzögerungen, Mehraufwand oder zusätzliche Termine, die durch verspätete Mitwirkung oder nachträgliche

Änderungswünsche des Kunden entstehen, werden gesondert vergütet.

3.5 Freigaben und Änderungswünsche sollen in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen.

4. Preise

4.1 Der im Angebot aufgeführte Preis stellt grundsätzlich den kalkulierten Angebotspreis für den beschriebenen

Leistungsumfang dar. Erhöhungen können entstehen, wenn nachträglich zusätzliche Leistungen, Änderungen des Umfangs

oder vom Kunden verursachte Mehraufwände entstehen.

4.2 Im kalkulierten Preis nicht enthalten und somit vom Kunden separat zu entschädigen sind insbesondere:

• Mehrkosten infolge vom Kunden gewünschter Änderungen an zu bearbeitenden Produktionen, bei Einflussnahme auf

Arbeitsprozesse die zu einer Verlängerung der Produktionsphase beitragen, bei Abweichungen und

Änderungswünschen am Konzept

• Gebühren oder Entschädigungen für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Dritter im Zusammenhang mit der Produktion

• Reise- und Übernachtungskosten. Fahrtkosten mit privaten PKWs werden mit 0,50 € netto/gefahrenen Kilometer

abgerechnet.

4.3 Leistungen wie Beratungs- und Konzeptentwicklungen, Storyboards sowie Konzeptpräsentationen sind nur dann

vergütungspflichtig, wenn dies vor Beginn der Leistung ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde. Bereits

erbrachte Beratungs- und Konzeptleistungen sind auch dann zu vergüten, wenn anschließend keine Beauftragung der

Produktion erfolgt.

4.4 Die im Angebot aufgeführten Leistungen (inklusive die vom Kunden zusätzlich gewünschten Optionen) gelten bei

Angebotsbestätigung als fest gebucht und werden nach Fertigstellung der Produktion vollständig berechnet. Dies gilt auch

dann, wenn z.B. gebuchte Technik oder eine beauftragte Leistung nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Regelung gilt

unabhängig davon, ob einzelne Produktionsbestandteile aufgrund fehlender Mitwirkung oder verspäteter Rückmeldung des

Kunden nicht finalisiert werden konnten.

4.5 Änderungswünsche des Kunden nach bereits erfolgter Abnahme oder nach Abschluss einer vereinbarten Korrekturschleife

gelten als gesonderter Auftrag und werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet.

5 Arbeitszeiten und Zuschläge

5.1 Die anfallenden Arbeitstage in der Projektvorbereitung und Produktionsplanung, im Projektmanagement und in der Zeit

der Postproduktion werden mit einer Dauer von 8 Stunden angesetzt. Jede weitere Stunde wird mit einem Stundensatz in

Rechnung gestellt. Dieser wird wie folgt berechnet: Tagessatz/8 Stunden.

5.2 Die während der Produktion bzw. Dreharbeiten anfallenden Arbeitstage werden mit einer Dauer von 10 Stunden

angesetzt (davon eine Stunde Pause). Jede weitere Stunde wird mit einem Stundensatz in Rechnung gestellt, der wie folgt

berechnet wird: Tagessatz/10 Stunden.

5.3 Standtage zwischen Drehtagen werden mit 50 % des Tagessatzes für Drehtage berechnet.

5.4 Reisetage werden mit 50 % des Tagessatzes für Drehtage berechnet. Reisetage sind keine Produktionstage. Reisetage

werden wie folgt definiert: Tage an denen die Beteiligten einer Produktion zum Produktionsstandort oder Drehort der

Produktion fahren.

5.5 Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind bis standardgemäß zwei Korrekturschleifen im

Angebotspreis enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die Zusammenfassung sämtlicher Änderungswünsche des Kunden zu

einer bereitgestellten Version der Produktion.

Weitere Änderungswünsche, zusätzliche Korrekturschleifen oder nachträgliche Änderungen des Konzepts werden nach dem

jeweils gültigen Stundensatz gemäß Ziffer 5.1 bzw. 5.2 berechnet.

6 Zahlung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist nach Bestätigung des Angebots eine Anzahlung in Höhe von 50 % des kalkulierten

Angebotspreises fällig.

Der Restbetrag ist nach Fertigstellung bzw. Abnahme der Produktion oder mit Eintritt der Abnahme gemäß Ziffer 10 fällig und

innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen.

6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem säumigen Kunden entsprechende Aufwendungen im Mahnwesen in Rechnung zu

stellen.

6.3 Bei Vorliegen spezieller Verhältnisse (z.B. finanzielle Schwierigkeiten oder Liquiditätsengpässe des Kunden) kann eine

Ratenzahlung beantragt werden. Es besteht kein allgemeiner oder unbedingter Anspruch auf Ratenzahlung. Die Möglichkeit

zur Ratenzahlung liegt im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers.

6.4 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe weiterer

Arbeitsergebnisse, hochauflösender Dateien oder die Einräumung von Nutzungsrechten bis zur vollständigen Zahlung

sämtlicher offener Forderungen zurückzuhalten.

7. Arbeitsergebnisse / Durchführung der Produktion

7.1 Die in den verschiedenen Phasen der Produktion entstehenden Rohdaten, Projektdateien, Schnittprojekte, Quelldateien,

Metadaten, Arbeitsstände sowie sonstige Arbeitsunterlagen verbleiben beim Auftragnehmer und sind nicht Bestandteil des

geschuldeten Leistungsumfangs eines Projektes, sofern deren Übergabe nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7.2 Die Archivierung von Rohdaten und Projektdateien erfolgt freiwillig. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,

Projektdateien oder Rohmaterial nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Eine spätere Bereitstellung archivierter Daten

kann gesondert berechnet werden.

8 Produktionsabbruch / Vertragsrücktritt

8.1 Wird nach Auftragserteilung die Erstellung der Produktion seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat dieser

seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wodurch dieser mit sofortiger

Wirkung von der Pflicht zur Fertigstellung der Produktion befreit wird. Der Kunde haftet dabei wie folgt:

1. Bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag bis einschließlich 30 Kalendertage vor Beginn der Produktion bzw. vor dem

ersten Drehtag oder der ersten Aufzeichnung von Film-, Video- oder Audiodateien werden sämtliche bis zum Eingang der

schriftlichen Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer entstandenen Kosten sowie gegenüber von Dritten eingegangenen

vertragsrelevanten Verpflichtungen berechnet. Der zu zahlende Betrag beträgt jedoch mindestens 50 % des vereinbarten

Angebotspreises.

2. Bei einer Absage bis 7 Tage vor Drehbeginn bzw. der ersten Aufzeichnung von Film- und Videomaterial, Audiodateien

oder bei der Herstellung von sonstigen Produktionen, wird dem Kunden der vollständige Betrag des vereinbarten

Angebotspreises in Rechnung gestellt.

3. Bei einer Absage am Produktionstag wird dem Kunden ebenfalls der vollständige Betrag des vereinbarten Angebotspreises

in Rechnung gestellt.

8.2 Anzahlungen und Kostenvorschüsse werden nicht zurückerstattet.

9 Lieferung

9.1 Die Produktion wird dem Kunden nach Fertigstellung in digitaler Form (z. B. per Downloadlink oder über eine Online-

Plattform) zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung gilt als erfolgt, sobald dem Kunden der Downloadlink oder die

Zugriffsmöglichkeit auf die Produktion per E-Mail oder in Textform übermittelt wurde.

9.2 Liefertermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Liefertermine im Angebot

dienen lediglich der Information.

9.3 Verzögert sich die Lieferung der Produktion aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat oder aufgrund

unvorhersehbarer sowie unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, Wetterbedingungen bei Außendrehs etc.), behält sich

der Auftragnehmer das Recht vor den vereinbarten Liefertermin zu verschieben und an die gegenwärtigen

Produktionsbedingungen anzupassen.

9.4 Verzögert sich die Fertigstellung oder Übergabe der Produktion ausschließlich aufgrund fehlender Mitwirkung,

ausbleibender Freigaben oder verspäteter Rückmeldungen des Kunden, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen

entsprechend.

10 Abnahme und Gewährleistung

10.1 Mit der Bereitstellung gemäß Ziffer 9.1 beginnt die Abnahmefrist. Der Kunde ist verpflichtet, die Produktion nach

Zustellung unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel oder Abweichungen von Vereinbarungen innerhalb von 7 Kalendertagen

schriftlich mitzuteilen.

Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine schriftliche Mängelanzeige noch eine nachvollziehbare Mitteilung konkreter

Änderungswünsche, gilt die Produktion als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Produktion veröffentlicht, nutzt

oder Dritten zur Nutzung überlässt.

10.2 Beschränkt sich die Rückmeldung des Kunden auf einzelne Änderungswünsche, gilt die Produktion im Übrigen als

abgenommen. Der Auftragnehmer führt die vertraglich vereinbarten Korrekturen innerhalb eines angemessenen Zeitraums

aus.

10.3 Verzögert sich der Projektabschluss aufgrund ausbleibender Mitwirkung, fehlender Freigaben oder verspäteter

Rückmeldungen des Kunden um mehr als 14 Kalendertage nach Bereitstellung gemäß Ziffer 9.1, ist der Auftragnehmer

berechtigt, das Projekt inklusive aller beauftragten Leistungen als abgeschlossen zu behandeln und die Schlussrechnung

gemäß den im Angebot angegebenen Zahlungsbedingungen zu stellen.

10.4 Bei rechtzeitig angezeigten und berechtigten Mängeln steht dem Kunden ausschließlich ein Anspruch auf Nachbesserung

zu.

10.5 Künstlerische oder gestalterische Entscheidungen, die dem vereinbarten Konzept entsprechen, stellen keinen Mangel

dar. Geschmacksbedingte oder nachträglich geänderte Vorstellungen des Kunden begründen keinen Anspruch auf kostenfreie

Änderungen.

11 Haftung und Gefahrübergang

11.1 Kommt es bei einer Lieferung des Auftragnehmers zum Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, so haftet der

Auftragnehmer gegenüber dem Kunden ausschliesslich für die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige

Pflichtverletzung verursachter direkter Schäden. Darüber hinaus ist, soweit gesetzlich zulässig, wird jede Haftung des

Auftragnehmers, insbesondere für indirekte, mittelbare und Folgeschäden (entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter, nicht

realisierte Einsparungen etc.) ausgeschlossen.

11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Gefahren und Kosten des Transports von Bild- und Tonmaterial, weder online noch

offline. Dies gilt insbesondere auch für den Verlust von Daten bei technischen Defekten an Aufnahme- und Speichergeräten

während der Produktion, sowie Datenverlust durch Hacker- und Cyberattacken.

11.3 Die Gefahr für sämtliches mit der Produktion zusammenhängendes Bild- und Tonmaterial, inkl. vom Kunden zur

Verfügung gestelltes Material, geht mit deren Ablieferung der Produktion gemäss Ziffer 9.1 hiervor auf den Kunden über.

12 Nutzungsrechte

12.1 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Angebotspreises werden dem Kunden ausschließlich die im Angebot

ausdrücklich bezeichneten Nutzungsrechte eingeräumt. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte

beim Auftragnehmer. Eine Veröffentlichung oder sonstige Nutzung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig.

12.2 Inhalt und Struktur der Produktionen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

12.3 Eine über die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte hinausgehende kommerzielle Verwertung, Weitergabe oder

Vervielfältigung der Produktion ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

12.4 Sofern keine Vertraulichkeitsvereinbarung oder abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, gewährt der Kunde dem

Auftragnehmer ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die erstellte Produktion sowie den Namen und das Logo des

Kunden als Referenz auf dessen Internetseite und Portfolio anzuzeigen, über Social-Media-Kanäle zu veröffentlichen und zu

Werbezwecken zu nutzen. Ist dies vom Kunden nicht gewünscht, bedarf es einer schriftlichen und begründeten Mitteilung.

13 Kennzeichnung

In jeder Produktion wird in geeigneter Form auf den Auftragnehmer und allenfalls auf die/den Urheber/in hingewiesen, ohne

dass dem Kunden dafür ein Entgelt zustünde.

14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Berlin.

14.2 Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterstehen deutschem Recht.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Nachträgliche Änderungen oder

Ergänzungen der AGB werden dem Kunden mitgeteilt. Die geänderten AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht

innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung über deren Änderung schriftlich widerspricht.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen davon unberührt.

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